Ratgeber · BGB & PAngV 2026
Sollzins und Effektivzins: Der Unterschied im Detail
Warum der Effektivzins der ehrliche Vergleichswert ist, welche Kosten er nach PAngV enthält und wie Banken den Sollzins als Marketing-Hebel nutzen.
Von Mateusz Viola
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Der entscheidende Unterschied in einem Satz
Sollzins ist der reine Zinssatz auf das geliehene Geld. Effektivzins enthält zusätzlich alle Kreditnebenkosten und ist der nach § 6 PAngV vorgeschriebene faire Vergleichswert.
Was im Effektivzins enthalten ist
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt in § 6, welche Kosten zwingend in den Effektivzins eingerechnet werden müssen:
- Sollzinsen (die reine Geld-Nutzungs-Gebühr)
- Bearbeitungsgebühren (sind bei Privatkrediten seit BGH-Urteil XI ZR 405/12 vom 13.05.2014 unzulässig)
- Verpflichtende Vermittlerprovisionen
- Verpflichtende Restschuldversicherungen (nur wenn ohne sie der Kredit nicht gewährt würde)
- Kontoführungsgebühren für das Kreditkonto
- Schätzkosten bei Immobilien
Was NICHT im Effektivzins enthalten ist
- Freiwillige Restschuldversicherung
- Notarkosten beim Grundbucheintrag
- Grundbuch-Gebühren selbst
- Gutachterkosten, wenn vom Käufer extra beauftragt
- Vorfälligkeitsentschädigung bei späterer Ablösung
Beispielrechnung: Wie weit Sollzins und Effektivzins auseinanderdriften
Bank wirbt mit "3,9 % Zinsen ab". Im Kleingedruckten: Bearbeitungsgebühr 1,5 % der Kreditsumme, verpflichtende Restschuldversicherung 4 % der Kreditsumme.
| Position | Wert bei 20.000 € auf 60 Monate |
|---|---|
| Sollzins (laut Werbung) | 3,9 % |
| Bearbeitungsgebühr (1,5 %) | 300 € |
| Restschuldversicherung (4 %) | 800 € |
| Effektivzins (real) | ~6,2 % |
Die 2,3 Prozentpunkte Unterschied entsprechen über die Laufzeit knapp 1.200 € mehr Kosten als die Werbung suggeriert.
Repräsentativer Zwei-Drittel-Zinssatz
Seit der Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie 2010 müssen Banken bei der Werbung den repräsentativen Zwei-Drittel-Zinssatz nach § 6a PAngV nennen. Das ist der Zinssatz, den mindestens zwei Drittel der tatsächlich abgeschlossenen Kreditverträge erhalten haben oder zu dem die Bank bereit wäre, abzuschließen.
Das verhindert die alte Praxis, mit unrealistischen "ab"-Zinsen zu locken. Wenn die Bank mit "ab 2,99 %" wirbt, muss der repräsentative Effektivzins ehrlich daneben stehen, oft 4-6 %.
Stolperfalle Restschuldversicherung
Die Restschuldversicherung (RSV) springt bei Tod, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein. Sie wird von Banken aktiv verkauft, weil Provisionen hoch sind (oft 20-40 % der Versicherungssumme). Drei Stolperfallen:
- Verpflichtende RSV muss seit 2019 im Effektivzins enthalten sein, freiwillige nicht. Banken setzen sie gerne als "freiwillig" auf, prüfen Sie genau.
- Einmal-Prämie: Die RSV wird oft als Einmal-Prämie kreditfinanziert, das heißt der Kredit wird um die Versicherungssumme erhöht. Sie zahlen Zinsen auf die Versicherungsprämie.
- Alternative: separate Risikolebensversicherung ist meist deutlich günstiger und unabhängig vom Kredit.
Wie Sie Kredite richtig vergleichen
- Immer den Effektivzins prüfen, nicht den Sollzins
- Bonitätsabhängige Konditionen verstehen: "Effektivzins 3,9 bis 9,9 %" bedeutet, dass nur Top-Bonität die 3,9 % bekommt
- Repräsentativen Zinssatz suchen (Pflicht-Angabe nach PAngV)
- Restschuldversicherung separat prüfen, ob verpflichtend
- Nebenkosten in der ESIS-Information (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) lesen
Banken-Tricks zur Kosmetik des Effektivzinses
Auch der Effektivzins lässt sich noch frisieren:
- Längere Laufzeit senkt die Rate, der Effektivzins bleibt prozentual, aber die absoluten Gesamtkosten steigen.
- Versicherungen als "freiwillig" deklarieren, dadurch fallen sie aus dem Effektivzins heraus, sind aber faktisch Voraussetzung für die Kreditzusage.
- Kontoführungsgebühren für ein gleichzeitig zu eröffnendes Girokonto, das nicht im Kredit-Effektivzins erscheint.
ESIS-Merkblatt: Pflichtdokument vor Vertragsabschluss
Seit 2016 müssen Banken Verbrauchern bei Immobilienkrediten ein ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Informationsblatt) aushändigen, mindestens 7 Tage vor Vertragsabschluss. Bei Konsumentenkrediten gilt die Pflicht zur "Vorvertraglichen Information" nach Art. 247 EGBGB. Beide Dokumente listen Sollzins, Effektivzins, Gesamtbetrag, Auszahlungsbedingungen und alle Nebenkosten standardisiert auf.
Verbraucher haben damit die Chance, vor der Unterschrift zu vergleichen. Wer das Merkblatt nicht aktiv verlangt, bekommt es manchmal erst zur Unterschrift mitgeliefert, dann ist der Vergleich praktisch verloren.
Worauf Sie bei Kreditangeboten konkret achten
- Steht der Effektivzins gleichwertig (gleicher Schriftgrad, gleiche Position) wie der Sollzins?
- Ist das "repräsentative Beispiel" für eine realistische Bonität gerechnet?
- Werden Restschuldversicherungen aktiv beworben? Wenn ja, was steht im Kleingedruckten zur "Freiwilligkeit"?
- Gibt es Kontoführungsgebühren auf dem Darlehenskonto?
- Ist der Tilgungs-Verrechnungs-Rhythmus monatlich (gut) oder vierteljährlich (schlechter, weil länger Zinsen auf höhere Restschuld)?
Zusammenfassung in 3 Sätzen
- Sollzins ist Marketing, Effektivzins ist Realität.
- Der nach § 6 PAngV berechnete Effektivzins ist der einzige faire Vergleichswert.
- Bei mehr als 1 Prozentpunkt Differenz zwischen Soll- und Effektivzins immer im Detail prüfen, woher der Aufschlag kommt.
Quellen
§ 6 Preisangabenverordnung (PAngV); § 6a PAngV (Repräsentatives Beispiel); Art. 247 EGBGB (Vorvertragliche Informationspflichten); BGH-Urteil XI ZR 158/13 (zur Rückerstattung bei vorzeitiger RSV-Beendigung); Verbraucherzentrale Bundesverband, Leitfaden "Kredit-ESIS lesen".
Häufige Fragen